„Nur zusammen kommen wir auf 100”: Mit einer demonstrativen Kürzung ihres Logos um 27 Prozent beteiligt sich die IHK Darmstadt an der DIHK-Aktion für Weltoffenheit und Vielfalt in der deutschen Wirtschaft.
Nr. 5376242
Neustarthilfe Plus

Was tun, wenn Corona-Hilfen zurückgefordert werden?

Die sogenannte „Neustarthilfe Plus” wurde zwischen Juli und Dezember 2021 Unternehmen gewährt, deren Umsätze aufgrund der Corona-Pandemie eingebrochen waren. Nun erhalten viele Betriebe mit dem Schlussbescheid dieser Hilfen Rückforderungen im fünf- oder sogar sechsstelligen Bereich. Was Sie tun sollten, wenn auch Ihr Betrieb betroffen ist, lesen Sie hier.
29. April 2024
Derzeit erreicht eine Vielzahl von Betrieben ein Schlussbescheid in Bezug auf die Corona-Überbrückungshilfe „Neustarthilfe Plus“. Diese wurde in einem Förderzeitraum zwischen Juli und Dezember 2021 für Unternehmen gewährt, deren Umsatz im Zuge der Pandemie eingebrochen war. Die Schlussbescheide werden nun vom Regierungspräsidium Gießen versendet und enthalten regelmäßig Rückforderungen im fünf- oder sogar sechsstelligen Bereich. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das nicht selten eine Existenzgefährdung.
In Hessen treffen Unternehmen, die sich gegen die Rückforderungen wehren wollen, dabei auf besonders nachteilige Rahmenbedingungen. Hier entfällt das Vorverfahren und damit die Möglichkeit, gegen den Bescheid zunächst Widerspruch zu erheben. Betroffene Unternehmen müssen also innerhalb weniger Wochen ihren Bescheid prüfen und dann unmittelbar Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Was ist zu tun, wenn Ihr Betrieb einen solchen Rückforderungsbescheid erhält?

Die ursprünglichen Hilfen wurden in aller Regel unter Vorbehalt gewährt. Sollten im Förderzeitraum wider Erwarten doch höhere Umsätze erzielt worden sein, so ist die Rückforderung oft rechtmäßig. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Bescheide in jedem Fall rechtmäßig sind.
  • Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob die Berechnung der Umsatzeinbrüche durch die Behörde korrekt war. Hierbei können die Beispielberechnungen in den FAQ zur Neustarthilfe Plus hilfreich sein.
  • Außerdem sollte überprüft werden, ob die Leistungen im ursprünglichen Bescheid tatsächlich nur unter Vorbehalt gewährt wurden.
  • Unternehmen, die von einer korrekten Berechnung und Rückforderung ausgehen, jedoch nicht zahlungsfähig sind, sollten sich zeitnah an das Regierungspräsidium Gießen wenden und dort die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung vereinbaren.
Arbeitsrecht

Cannabis am Arbeitsplatz: Das sollten Sie wissen!

Seit dem ersten April dürfen Menschen ab 18 Jahren in begrenzten Mengen Cannabis in der Öffentlichkeit an bestimmten Orten konsumieren und mit sich führen. Die neuen Regelungen können sich auf den Arbeitsplatz auswirken. Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu wissen sollten, lesen Sie hier.
24. April 2024
Am 1. April 2024 ist das sogenannte das Cannabisgesetz in Kraft getreten. Menschen ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis bei sich führen und dieses an bestimmten Orten auch öffentlich konsumieren. Nach Paragraph 5 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) sind lediglich einige Orte wie in Gegenwart minderjähriger Personen, in Fußgängerzonen oder Schulen als Ausnahmen benannt. Die Neuerungen wirken sich auch auf den Arbeitsplatz aus und können für Arbeitgeber eine Herausforderung bedeuten. Ausdrückliche Regelungen in Bezug auf den Konsum auf und während der Arbeitszeit trifft das Gesetz jedoch nicht.
Arbeitgeber müssen sich deshalb Regelungen überlegen, wie mit dem legalen Konsum während der Arbeitszeit umgegangen werden soll. Dies ist gerade im Hinblick auf Unfälle im Betrieb und hinsichtlich des Versicherungsschutzes notwendig. Der Arbeitgeber hat auf dem Betriebsgelände ein sogenanntes Direktionsrecht nach Paragraf 106 der Gewerbeordnung (GewO). Das Direktionsrecht oder auch Weisungsrecht ist das Recht des Arbeitgebers, die Art, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu bestimmen. Diesen Anweisungen muss der Arbeitgeber auch folgen. Durch einen Aushang oder eine Mitteilung an die Mitarbeiter können also Regelungen getroffen werden. Diese sollten auch entsprechend geschult und sensibilisiert werden.
Das Verbot des Cannabiskonsums betrifft das Ordnungsverhalten im Betrieb, weshalb der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach Paragraph 87 Absatz 1 Nummer 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat. Verstoßen Mitarbeiter dann gegen das Verbot, droht ihnen eine Abmahnung bis hin zur Kündigung.
Den Mitarbeitern kann der private Drogenkonsum nicht verboten werden. Wenn dieser allerdings unter Cannabiseinfluss zur Arbeit kommt, kann dies schon nach bisheriger Rechtslage, auch ohne ein betriebliches Cannabisverbot, eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen. Beschäftigte dürfen nicht unter Drogeneinfluss arbeiten und können deshalb auch von der Arbeit ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf die volle unbeeinträchtigte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Wird der Arbeitnehmer nach Hause geschickt, so hat dieser keinen Anspruch auf seinen Lohn. Der Arbeitgeber sollte Verdachtsfälle im Vorfeld ausreichend dokumentieren und Führungskräfte oder Schichtleiter schulen, da diese erkennen können sollten, ob Mitarbeiter arbeitsfähig sind. Drogentests sind dabei nur freiwillig. Der Arbeitgeber kann diese nicht ohne Einwilligung des Arbeitnehmers durchführen und braucht hierfür auch ein zusätzlich berechtigtes Interesse, falls der Arbeitnehmer zustimmt. Beispielsweise kann die Arbeit bei gefährlichen Tätigkeiten, wie die Arbeit an Maschinen, ein solches Interesse bejahen.
Im Ergebnis ist der Cannabiskonsum mit dem Alkoholkonsum im Betrieb vergleichbar und arbeitsrechtlich nicht anders zu bewerten. Durch Betriebsvereinbarungen kann ein absolutes Drogenverbot geregelt werden.
Weitere Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz - BMG (bundesgesundheitsministerium.de)
Monatliche News

STEUERN | FINANZEN | MITTELSTAND

In den monatlichen News berichtet die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) über aktuelle Entwicklungen der Steuerpolitik, das Steuerrecht (national und international) - so auch in dieser Ausgabe, die einen kompakten Überblick über die Entwicklungen der vergangenen Wochen bietet.

Themenüberblick (4/2024)

Aktuelle Steuerpolitik und Steuerrecht

  • Erste Hinweise zum Jahressteuergesetz 2024
  • Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch

Aktuelle Haushaltspolitik

  • Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zukünftig noch stärker vom demographischen Wandel geprägt
  • Länderfinanzausgleich hatte 2023 Umfang von mehr als 18 Milliarden Euro
  • Weiterhin langsamer Mittelabfluss beim Klima- und Transformationsfonds

Internationale und Europäische Steuerpolitik

  • Zukunft der Kapitalmarktunion
  • EU-Vorschriften zur Beilegung grenzüberschreitender Steuerstreitigkeiten
  • Neue Verwaltungsanweisungen zu Betriebsstätten und zum Ort der Geschäftsleitung

Gewusst

  • Webinare zum HOT-Vorschlag für ein erleichtertes Steuerverfahren im grenzüberschreitenden Bereich
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der IHK Darmstadt sind ein ‎Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall, beispielsweise durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuer- oder Unternehmensberater, nicht ersetzen.‎
Greenwashing

Werben mit Umweltfreundlichkeit: Ab 2026 gelten dabei neue Regeln

Die europäische Richtlinie zur „Stärkung der Verbraucher für den Grünen Wandel” nimmt allgemeine Werbeaussagen zur Umweltfreundlichkeit eines Unternehmens oder eines Produktes in den Blick: Diese müssen nachweislich korrekt sein. Sie ist nun in Kraft getreten und muss innerhalb der nächsten zwei Jahre in nationales Recht umgesetzt werden. Worauf sich Unternehmen vorbereiten sollten, erfahren Sie hier.
10. April 2024
Mit der Wirksamkeit der „Empowering Consumers-Richtlinie” (EmpCO-RL) der Europäischen Union zum 27. März sind für Unternehmen neue Regelungen zu erwarten. Die Richtlinie bezieht sich auf freiwillige Umweltaussagen im B2C-Bereich. Innerhalb von zwei Jahren – also bis 2026 - muss die Richtlinie nun in nationales Recht umgesetzt werden. Voraussichtlich wird hierfür das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ergänzt werden.
Auch wenn die Unternehmen noch nicht sofort reagieren müssen, sollten sie sich bereits jetzt vorausschauend mit den Regelungen vertraut machen. Insbesondere für Werbende besteht ein Risiko, alle rechtlichen Anforderungen einzuhalten. Von den Regelungen nicht betroffen sind Kleinstunternehmen (weniger als zehn Mitarbeiter und maximal zwei Millionen Euro Jahresumsatz). Kleine und mittlere Unternehmen (unter 250 Beschäftigte und bis zu 50 Millionen Euro Jahresumsatz) sollen ein Jahr zusätzlich Zeit erhalten, um die neuen Vorschriften umzusetzen.
Worum es geht:  Verbraucher und Kunden stellen zunehmend die Nachhaltigkeit bei ihrer Kaufentscheidung in den Fokus. Sie achten auf den unternehmerischen Beitrag zum Klima. Unternehmen möchten aus diesem Grund gerne ihre Verantwortung für Natur und Umwelt, ihr „grünes Image“, durch Werbeaussagen mit den Worten wie „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder ähnlichem zum Ausdruck bringen, allerdings werben diese oftmals mit falschen Umweltversprechen und betreiben somit das sogenannte „Greenwashing“. Die Werbeaussagen umfassen regelmäßig Unklarheiten und Unwahrheiten, bis hin zur Verschleierung von gewissen Aspekten.
Gemeint sind nicht nur Aussagen in Bezug auf Lebensmittel, sondern auch auf Drogerieartikel und andere alltägliche Dinge wie Kleidung oder Elektronikartikel. Durch die neue Richtlinie der EU sollen die Unternehmen für falsche Umweltversprechen haftbar gemacht werden. Die bislang mangelnde Verlässlichkeit von Umweltaussagen soll verbessert werden. Verbraucher sollen zukünftig selbst erkennen können, ob die Aussagen zutreffend sind oder ob nur Greenwashing betrieben wird.
Irreführende Werbung war schon immer verboten. Für Unternehmen gibt es dennoch durch die Umsetzung der Richtlinie einiges zu beachten, um getroffene Aussagen über ein Produkt in Bezug auf die Nachhaltigkeit und sonstige ökologische Eigenschaften nicht „geschönt“, „missverständlich“ oder „irreführend“ darzustellen und somit Greenwashing zu betreiben. Neben dem Greenwashing ist auch Social Washing unzulässig. Dies bezieht sich zum Beispiel auf Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Gleichbehandlung sowie sozialpolitisches Engagement.
Wichtige Inhalte der Richtlinie:
  • Verbot von Umweltaussagen zum gesamten Produkt, obwohl sich diese nur auf bestimmte Bestandteile beziehen.
  • Produktkennzeichnungen sollen klarer und vertrauenswürdiger werden, beispielsweise müssen allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ auch nachgewiesen werden können.
  • Zu den wesentlichen Merkmalen eines Produktes sollen unter anderem ökologische und soziale Auswirkungen aufgenommen werden.
  • Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung werden verboten.
  • Strengere Vorgaben für Werbung mit künftigen Umweltaussagen wie: „Wir sind klimaneutral bis 2025“ – dies muss auch messbar sein.
  • Verbot von Behauptungen, dass ein Produkt aufgrund von Emissionsausgleichssystemen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
  • Hersteller und Verbraucher sollen sich stärker auf die Langlebigkeit von Waren konzentrieren. In Zukunft müssen die Garantieinformationen sichtbarer werden, und es wird ein neues, einheitliches Etikett geschaffen, um Waren mit verlängerter Garantiezeit stärker in den Vordergrund zu stellen.
Unternehmen, die gegen die neuen gesetzlichen Regelungen verstoßen, müssen mit einer Geldstrafe von mindestens vier Prozent ihres Jahresumsatzes rechnen.
Den Richtlinientext finden Sie hier: Richtlinie - EU - 2024/825 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
Eine weitere Richtlinie zum Thema Greenwashing, die sogenannte Green Claims-Richtlinie, befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Die Verhandlungen im Rat sowie die darauffolgenden Verhandlungen werden erst nach der Europawahl im Juni 2024 stattfinden.
Umsatzsteuer

Ab 2025 gilt die Verpflichtung zur elektronischen Rechnung für alle Unternehmen

Elektronische Rechnungen (eRechnung) sind im B2B-Bereich zukünftig verpflichtend. Die entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen wurden mit dem Wachstumschancengesetz im März 2024 beschlossen.
Veranstaltungshinweis
Die Industrie- und Handelskammer Darmstadt plant in diesem Jahr mehrere Informationsveranstaltungen zur Umsetzung der eRechnung im Unternehmen – mit dem Schwerpunkt auf kleinen Unternehmen.

- Freitag, 24. Mai 2024, 10 bis 11:30 Uhr, Webinar (online) “Die eRechnung ab 2025: Vorgaben erfüllen und Vorteile nutzen”
- Dienstag, 29. Oktober 2024, 14 bis 16 Uhr, im Großen Saal der IHK Darmstadt

Über die Möglichkeit zur Anmeldung informieren wir rechtzeitig über den Newsletter der IHK Darmstadt.

Warum kommt die verpflichtende eRechnung für alle Unternehmen?

Im Rahmen der ViDA-Initiative der EU-Kommission ist die Einführung eines elektronischen Meldesystems geplant, das aus den Daten der eRechnung gespeist werden soll. In Vorbereitung auf das geplante Meldesystem wurde im ersten Schritt die eRechnung beschlossen. Im nächsten Schritt sollen das Nationale sowie das EU-weite Meldesystem auf den Weg gebracht werden. Der Zeitplan der EU sieht die Umsetzung des Meldesystems bis zum Jahr 2028 vor, mittlerweile ist allerdings eine Verschiebung auf 2030 beziehungsweise 2032 in der Diskussion. Nach aktuellem Stand ist der Start des deutschen Meldesystems nicht vor der Umsetzung der EU-Lösung angedacht.

Was wird sich ändern?

Zunächst einmal muss man sich an neue Begriffsdefinitionen gewöhnen: Ab 1. Januar 2025 wird nur noch zwischen elektronischen Rechnungen (in der Gesetzesbegründung auch als eRechnungen bezeichnet) und sonstigen Rechnungen unterschieden.

Die elektronische Rechnung

Eine elektronische Rechnung (eRechnung) ist danach eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht – eine Rechnung im PDF-Format erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Das strukturierte elektronische Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen entsprechen (CEN-Norm EN 16931). Erfüllt werden die Formatanforderungen zum Beispiel von der XRechnung, die unter anderem im öffentlichen Auftragswesen bereits zum Einsatz kommt, oder dem hybriden ZUGFeRD-Format, einer Kombination aus PDF-Dokument und XML-Datei. Doch Vorsicht, bei hybriden Rechnungsformaten soll künftig nur der strukturierte Teil der führende sein.
Ein technisches Detail für Spezialisten: Das strukturierte elektronische Format der elektronischen Rechnung muss auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Aus der elektronischen Rechnung im vereinbarten Format müssen sich dann allerdings die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben richtig und vollständig in ein Format extrahieren lassen, das der oben genannten europäischen Norm entspricht oder mit dieser interoperabel ist. Ist dies gegeben, sind beispielsweise auch über EDI-Verfahren ausgestellte Rechnungen, deren Formate nicht der CEN-Norm EN 16931 entsprechen, aktuell noch zulässig.

Die sonstige Rechnung

Unter den Begriff der “sonstigen Rechnung” fallen zukünftig Papierrechnungen, aber auch Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden.
Wichtig: Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung!

Wer ist betroffen?

Die Verpflichtung, eine eRechnung auszustellen, betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmern (B2B), unabhängig davon, ob das Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb betrieben wird. Und, spätestens ab 2028 müssen auch Kleinunternehmer (Umsatzsteuer) eRechnungen (B2B) stellen. Zudem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sein.
Hinweis: Die Ansässigkeit im Inland erfordert Sitz, Geschäftsleitung oder eine (am betreffenden Umsatz beteiligte) Betriebsstätte im Inland; existiert kein Sitz, reichen auch Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland. Eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland ohne gleichzeitige Ansässigkeit würde demnach keine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung auslösen.
Wichtig: Von der Verpflichtung, elektronische Rechnungen auszustellen, wären nach derzeitigem Stand künftig auch beispielsweise Vermieter betroffen, die mittels Option steuerpflichtig an andere Unternehmer vermieten. Bisher konnte beispielsweise der Mietvertrag als Rechnung genutzt werden.

Ab wann gilt die Verpflichtung zur E-Rechnung?

Der Empfang und die Verarbeitung einer eRechnung im B2B-Geschäftsverkehr ist ohne vorherige Zustimmung bereits ab 1. Januar 2025 im Unternehmen zu ermöglichen.
Die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung gilt ebenfalls ab 1. Januar 2025. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 für Rechnungsaussteller vorgesehen.

Übersicht - Übergangsfristen der eRechnung für B2B-Geschäfte in Deutschland

2025
2026
2027
2028
Sonstige Rechnungen (Papier, PDF, JPG), mit Zustimmung des Empfängers
Okay
Okay
Nein
Nein
Sonstige Rechnungen (Papier, PDF, JPG), mit Zustimmung des Empfängers und der Vorjahresumsatz ist  < 800.000 Euro
Okay
Okay
Okay
Nein
Rechnungen im EDI-Format mit Zustimmung des Empfängers
Okay
Okay
Okay
Nein
eRechnung (konform zu EN 16931)
Okay
Okay
Okay
Okay

Bis Ende 2026…

… dürfen Rechnungsaussteller für in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen versenden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen (beispielsweise PDF-Dateien), bleiben in diesem Zeitraum zulässig, allerdings ist hierfür (wie bisher) die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich.
Was sich jedoch ändert ist der Vorrang der Papierrechnung, diesen nimmt nun die eRechnung ein, weshalb alle Unternehmen ab 1. Januar 2025 den Empfang, die Verarbeitung und die revisionssichere Archivierung der eRechnung sicherstellen müssen.

Bis Ende 2027…

Sofern der Rechnungsaussteller einen Vorjahresumsatz von maximal 800.000 EUR hat, dürfen für im Jahr 2027 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen (beispielsweise PDF-Dateien), bleiben in diesem Zeitraum zulässig, auch hierfür ist weiterhin die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich.
Unternehmer, deren Vorjahresumsatz (2026) diese Grenze überschreitet, haben aber noch die Möglichkeit, Rechnungen auszustellen, die mittels elektronischem Datenaustausch (EDI-Verfahren) übermittelt werden. Dies gilt für Umsätze, die in den Jahren 2026 bzw. 2027 ausgeführt wurden, auch dann, wenn keine Extraktion der erforderlichen Informationen in ein Format erfolgt, das der europäischen Norm entspricht oder mit dieser kompatibel ist.

Ab 2028…

… sind die neuen Anforderungen an die eRechnungen und ihre Übermittlung dann zwingend von allen Unternehmen für Leistungen im B2B-Bereich einzuhalten. Ab diesem Zeitpunkt sollen ebenfalls die Voraussetzungen für das im Koalitionsvertrag vorgesehene Meldesystem beziehungsweise für die EU-seitig geplanten ViDA-Maßnahmen geschaffen sein, mit denen der Umsatzsteuerbetrug EU-weit eingedämmt werden soll.

Was gilt für den Rechnungsempfänger?

Die neue E-Rechnungspflicht gilt wie dargestellt grundsätzlich ab 1. Januar 2025.
Der Empfang der eRechnung ist von allen Unternehmen einzurichten!
Sofern ein inländisches Unternehmen als Rechnungsaussteller die oben genannten Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt, müssen inländische unternehmerische Rechnungsempfänger also bereits ab 1. Januar 2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können.

Auch Unternehmen mit ausschließlich Privatkunden oder Kleinunternehmer ohne Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung sollten dringend prüfen, ob zum Jahreswechsel 2024 / 2025 zumindest der Empfang der eRechnung ermöglicht werden kann, zum Beispiel weil Lieferanten ab diesem Zeitpunkt eRechnungen versenden möchten.
Anders als bisher ist die Ausstellung der „neuen“ eRechnung nicht an eine Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft. Diese ist nur noch für elektronische Rechnungen erforderlich, die nicht den neuen Vorgaben (beispielsweise PDF-Dateien) entsprechen beziehungsweise in den Fällen, in denen keine eRechnungspflicht besteht (zum Beispiel bei bestimmten steuerfreien Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen).
Hinweis: Bei Rechnungen an Endverbraucher (B2C) bleibt weiterhin deren Zustimmung Voraussetzung für die elektronische Rechnungstellung.

Wie wird die eRechnung zukünftig verschickt?

Die neue gesetzliche Regelung enthält aktuell keine Vorgaben zum Übermittlungsweg von elektronischen Rechnungen. Für den Empfang einer elektronischen Rechnung dürfte daher zunächst ein E-Mail-Postfach ausreichen.

Ausnahmen Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise

Nicht in jedem Fall ist die Ausstellung einer eRechnung verpflichtend. So können Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro) weiterhin als "sonstige Rechnungen" im oben genannten Sinne übermittelt werden, also beispielsweise in Papierform. Gleiches gilt für Fahrausweise.
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der IHK Darmstadt sind ein ‎Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall, beispielsweise durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuer- oder  Unternehmensberater, nicht ersetzen.‎